Berufsdermatologie
Berufsdermatologie
Hauterkrankungen stehen auf der Liste berufsbedingter Gesundheitsgefahren ganz oben. Bereits 90 % der Berufskrankheiten sind bei 15 bis 25-jährigen Hauterkrankungen.
Seit dem 1.1.2015 wurde die neue BK 5103 (Plattenepithelkarzinom oder multiple aktivisch Keratose der Haut durch natürlich UV Strahlung) in die Liste der Berufserkrankungen aufgenommen.
Exponierte Arbeiter wie Landwirte, Straßenarbeiter, Bauarbeiter, Gartenarbeiter, Winzer, Seeleute, aber auch Ingenieure, die jahrelang in tropischen Ländern tätig waren, Kindergärtnerinnen, etc. sollten im Sinne einer Berufskrankheit untersucht und behandelt werden.
Durch die berufliche Tätigkeit kann ist, sowohl durch den Umgang mit allergieauslösenden Stoffen, als auch durch eine allgemeine Hautbelastung, zum Beispiel bei Feuchtarbeiten, zur Entwicklung von Hauterkrankungen kommen.
Wenn der Verdacht besteht, dass eine Hauterkrankung durch den Beruf ausgelöst oder verschlimmert sein könnte, sind für die Abklärung und Behandlung der Erkrankung die Berufsgenossenschaft zuständig. Ziel von Behandlung und Prävention ist es, die Arbeitsfähigkeit zu erhalten und die Entwicklung einer Berufskrankheit auf lange Sicht zu verhindern. Dabei liegt es nicht im Interesse der Berufsgenossenschaften, einen Patienten „aus dem Beruf zu nehmen“. Vielmehr soll alles unternommen werden, um dem Betroffenen einen Verbleib in seinem Beruf zu ermöglichen.
Oft werden von den Berufsgenossenschaften über den Umfang der gesetzlichen Krankenkasse hinausgehende Behandlung übernommen.
Die Behandlung erfolgt gemäß den Leitlinien der entsprechenden Fachgesellschaften (Arbeitsgemeinschaft für Berufs und Umwelt Dermatologie – ABD).
Durch die Einleitung von berufsgenossenschaftlichen § 3-Maßnahmen kann fast allen Betroffenen mit den hierbei zur Verfügung stehenden Mitteln – und Maßnahmen geholfen werden, in ihrem Beruf zu verbleiben.